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Versorgungsausgleich entfällt nur bei extrem kurzer Ehe

Der nach der Trennung der Ehe stattfindende Versorgungsausgleich kann nur bei extrem kurzen Ehen ohne besondere vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden.

Durch den Versorgungsausgleich sollen nach der Ehe die Versorgungslücken geschlossen werden, die durch die Aufgabe der Erwerbstätigkeit wegen der Ehe bei einem Partner entstanden sind. Dazu wird der im Vorteil befindliche Partner verpflichtet, die Hälfte seiner Versorgungsvorteile an den Benachteiligten abzutreten; in der Regel findet eine Verrechnung über die Sozialversicherungsträger statt.

Soweit keine ausdrückliche Regelung in einem Ehevertrag verankert ist, kann dieser Versorgungsausgleich nur in seltenen Fällen ausgeschlossen werden. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken ist das zum Beispiel bei einer extrem kurzen Ehe von maximal sechs Monaten der Fall. Trotzdem kommt es nicht nur auf die Zeit des ehelichen Zusammenlebens an, sondern vielmehr auf die Ehedauer selbst. Im entschiedenen Fall betrug die Ehezeit selbst 17 Monate, die Zeit des ehelichen Zusammenlebens hingegen nur sechs Monate. Die Richter sahen darin keine extrem kurze Ehe mehr und befanden entgegen der Vorinstanz den Ausschluss des Versorgungsausgleichs als nicht gerechtfertigt.

 
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