E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Freiwillige Rentenbeiträge beim Versorgungsausgleich

Bei der Scheidung sind auch freiwillig nachgezahlte Rentenbeiträge beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.

Auch freiwillig nachgezahlte Beiträge zur Rentenversicherung sind beim Versorgungsausgleich nach dem Scheitern einer Ehe zu berücksichtigen. Das gilt sogar dann, wenn sich die Zahlung auf einen Zeitraum noch vor der Eheschließung bezieht. Allerdings müssen die Nachzahlungen während der Ehezeit erfolgt sein. Diese Grundsätze zum Versorgungsausgleich bei freiwilligen Rentenbeiträgen hat das Oberlandesgericht Koblenz festgelegt. In dem Fall reduzierte sich die Ausgleichspflicht des Ehegatten durch eine höhere Rentenanwartschaft der Ehefrau, die diese durch die Nachzahlung von Beiträgen erworben hatte.

Grundidee des Versorgungsausgleichs ist die Vorstellung, dass von einem Ehegatten während der Ehe hinzugewonnene Versorgungsansprüche wie etwa Rentenanwartschaften vom anderen Ehepartner "mitverdient" wurden. Bei Auflösung der Ehe ist deshalb der Ehegatte, der während der Ehezeit die werthöheren Versorgungsansprüche erworben hat, dem anderen gegenüber zum hälftigen Ausgleich des Wertunterschieds verpflichtet.

 
[mmk]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-11-23 wid-29 drtm-bns 2024-11-23