In dem entschiedenen Fall, verweigerte der Ehemann seiner Ehefrau den Zutritt zum ehelichen Einfamilienhaus. Das Haus stand im Alleineigentum des Ehemanns. Die Ehefrau beantragte daher, den Ehemann dazu zu verpflichten, ihr den Zutritt zum Haus zu gewähren und den Aufenthalt dort zu gestatten. Sie bekam Recht. Es war nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Ehefrau die Mitnutzung des Familienheims zu verweigern wäre. Einem Ehegatten sei als Alleineigentümer in der Trennungszeit ohne weiteres zumutbar, bei Fehlen einer unbilligen Härte die weitere Nutzung bzw. Mitbenutzung der Ehewohnung durch seinen Ehegatten hinzunehmen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil OLG Frankfurt a M 4 UF 188 18 vom 13.11.2019