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Internationalen Zuständigkeit bei Vollstreckungsgegenklage

Ist ein Unterhaltspflichtiger rechtskräftig zum Unterhalt verurteilt worden und will er sich gegen eine in Gang gesetzte Zwangsvollstreckung wehren, so unterfällt der gestellte Vollstreckungsabwehrantrag der internationalen Zuständigkeit der Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaates.


Das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats hat über die Zulässigkeit und die Stichhaltigkeit der Beweise zu entscheiden, die der Schuldner des Unterhaltsanspruchs zur Stützung der Behauptung vorgelegt hat, dass er seine Schuld größtenteils beglichen habe.
 
Europäischer Gerichtshof, Urteil EuGH C 41 19 vom 04.06.2020
[bns]
 

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