E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Auskunftsanspruch kann vollstreckt werden

Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse kann ein Unterhaltsbedürftiger verlangen, wenn er Unterhaltsansprüche durchsetzen will, er die Informationen zur Geltendmachung seiner Rechte benötigt und er ohne eigenes Verschulden über die Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen nicht in Kenntnis ist und der Unterhaltspflichtige die begehrte Auskunft ohne Weiteres unproblematisch erteilen kann.

Bei einem auf Treu und Glauben gestützten Auskunftsbegehren muss der Anspruchsberechtigte zunächst jedoch alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Auskunft auf andere Weise zu erlangen.

Ist ein Unterhaltspflichtiger zur Auskunft nicht bereit und muss diese gegen ihn vollstreckt werden, so müssen Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, in dem Titel genau bezeichnet sein und in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden. Erforderlich ist, dass aus dem Titel der Zeitraum, auf den sich die vorzulegenden Belege beziehen, hervorgeht.

Hat die Auskunftsverpflichtung, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten.
 
Bundesgeichtshof, Urteil BGH XII ZB 116 19 vom 03.07.2019
Normen: § 242 BGB
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-11-25 wid-29 drtm-bns 2024-11-25