E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Ein vierjähriges Kind kann im Umgangsrechtsverfahren angehört werden

In einem einstweiligen Anordnungsverfahren sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels gegen die drohenden Nachteile gegenüber dem Rechtsbeschwerdeführer gegeneinander abzuwägen.

Die Aussetzung der Vollziehung einer Umgangsregelung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird danach regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat.

Ein erst vierjähriges Kind ist in einem Umgangsrechtsverfahren grundsätzlich von dem Gericht persönlich anzuhören. Dagegen sprich grundsätzlich nicht, dass das Kind erst 4 Jahre alt ist. Ausnahmsweise darf das Gericht von der Anhörung des Kindes absehen, wenn schwerwiegende Gründe gegen die Anhörung sprechen, weil beispielsweise die erhebliche Beeinträchtigung seiner körperlichen oder seelischen Gesundheit zu befürchten ist.

Als milderes Mittel muss auch die Auskunft anderer Verfahrensbeteiligter, wie etwa des Verfahrensbeistands, des Umgangs- bzw. Ergänzungspflegers oder eines Mitarbeiters des Jugendamts in Erwägung gezogen werden.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 411 18 vom 31.10.2018
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-11-22 wid-29 drtm-bns 2024-11-22