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Schutz der sozial-familiären Beziehung vor der Anfechtung der Vaterschaft

Eine Vaterschaft kann angefochten werden.

Die Anfechtung setzt jedoch voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist. Von einer sozial-familiären Beziehung kann ausgegangen werden, wenn der Vater für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme einer solchen tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

Der in einer sozial-familiären Beziehung gelebten Elternschaft des rechtlichen Vaters soll der Vorrang vor dem grundrechtlich geschützten Interesse des leiblichen Vaters eingeräumt werden, seinerseits in die rechtliche Elternstellung einzurücken.

Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind, der Mann, dessen Vaterschaft besteht oder der Mann, der an Eides statt versichert hat, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Anfechtungsberechtigt sind weiter auch die Mutter und das Kind.

In dem entschiedenen Fall, hatte der Antragsteller während der gesetzlichen Empfängniszeit eine intime Beziehung zu der Kindesmutter und ist ausweislich eines außergerichtlich durchgeführten Abstammungstests der biologische Vater des Kindes. Der mit der Kindesmutter verheiratete Mann hatte zuvor die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 525 16 vom 18.10.2017
Normen: EGBGB Art. 19, 20; BGB § 1600 Abs. 2
[bns]
 

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