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Bezifferung eines pfändungsfreien Betrages nicht zwingend erforderlich

Bei einem Pfändungsschutzkonto kann die Bezifferung eines pfändungsfreien Betrags unterbleiben, wenn dies erforderlich ist, um eine gleichmäßige Befriedigung des Gläubigers und gleichrangiger weiterer Unterhaltsberechtigter zu erreichen.

Die unbezifferte Festsetzung des pfändungsfreien Betrags im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verletzt die Drittschuldnerin insoweit nicht in ihren Rechten.

Bei einer Zwangsvollstreckung muss dem Schuldner so viel belassen werden, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur gleichmäßigen Befriedigung dem Gläubiger gleichstehender Unterhaltsberechtigter bedarf.

Müssen daher Gläubiger des Schuldners und gleichzeitig auch gleichrangige weitere Unterhaltsberechtigte befriedigt werden, müssen die dem Schuldner im jeweiligen Kalendermonat über seinen notwendigen Unterhalt hinausgehenden und zur Verfügung stehenden Gutschriften quotal den Unterhaltsberechtigten zugeordnet werden.

Mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung ist es möglich, die dem Schuldner über seinen notwendigen Unterhalt hinaus zur Verfügung stehenden Gutschriften und den sich daraus ergebenden pfändungsfreien Betrag jederzeit automatisiert zu berechnen. Für den Drittschuldner ist es daher kein unzumutbarer Aufwand, dass der pfändungsfreie Betrag nicht bereits zum Monatsanfang feststeht, sondern im Laufe des Kalendermonats aufgrund von Gutschriften auf dem Pfändungsschutzkonto unter Umständen anwächst und immer wieder neu ermittelt werden muss.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VII ZB 53 14 vom 11.10.2017
Normen: ZPO § 850k Abs. 3
[bns]
 

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