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Bestellung eines Verfahrensbeistandes durch den Rechtspfleger kann mit der Erinnerung angegriffen werden

In einer Kindschaftssache findet gegen die Bestellung eines Verfahrensbeistandes durch einen Rechtspfleger die befristete Erinnerung statt.


Die Rechtspflegererinnerung ist danach immer dann eröffnet, wenn die Entscheidung, hätte sie ein Richter erlassen, im konkreten Fall unanfechtbar wäre, etwa weil von vornherein kein statthaftes Rechtsmittel gegeben ist oder ein statthaftes Rechtsmittel aus anderen Gründen unzulässig ist. Über die Erinnerung entscheidet dann, im Fall der Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger, der Familienrichter.

Gerichtliche Verfügungen des Rechtspflegers, die nach den dafür geltenden Bestimmungen wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, unterliegen nicht der Erinnerung. Deren Unanfechtbarkeit beruht darauf, dass Dritte auf den Bestand der Verfügung vertrauen und sie deshalb nicht mehr abgeändert werden kann.

Der Verfahrensbeistand hat in einer Kindschaftssache die Aufgabe, die Interessen des Minderjährigen zu vertreten und kann hier Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen. Der Verfahrensbeistand wird regelmäßig auch als „Kinder- und Jugendanwalt“ oder "Anwalt des Kindes" bezeichnet.

Die Entscheidungen des Rechtspflegers sind Teil der Rechtspflege und gehören zur öffentlichen Gewalt. Soweit sie in Rechte des Bürgers eingreifen, müssen sie daher in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt werden können.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 391 16 vom 22.03.2017
Normen: FamFG § 158 Abs. 3 Satz 4; RPflG § 11 Abs. 2
[bns]
 

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