E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Einscannen genügt dem Unterschriftenerfordernis

Eine Beschwerdeschrift ist in schriftlicher Form eingereicht, sobald bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten PDF-Datei vorliegt, die die vollständige Beschwerdeschrift enthält.

Ist die Datei durch Einscannen eines handschriftlich unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt, ist auch dem Unterschriftserfordernis genügt.

Das Erfordernis der Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers einer Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 424 14 vom 18.03.2015
Normen: FamFG §§ 14 Abs. 2, 64 Abs. 2; ZPO § 130 a
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-11-25 wid-29 drtm-bns 2024-11-25