E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

An einer einmal zu Grunde gelegten Fiktion bei der Berechnung des Einkommens muss man sich festhalten lassen

Nimmt ein Unterhaltspflichtiger leichtfertig Altersteilzeit in Anspruch und nimmt das Gericht im Rahmen eines Unterhaltsprozesses ein fiktives Einkommen aus vollschichtiger Arbeit an, so muss sich der Unterhaltsverpflichtete solange an einmal zu Grunde gelegte fiktive Einkommensverhältnisse festhalten lassen, bis andere objektive Umstände eintreten, die eine andere Beurteilung erforderlich machen.


Demnach ist eine Fiktion konsequent mit all ihren Folgen fortzusetzen. Dies betrifft die Krankenversicherung, Lohnfortzahlung, Arbeitslosengeld, Rentenanwartschaften, die Erfüllung von Wartezeiten und Renten wegen Erwerbsminderung. Diese sind in der Höhe zuzuschreiben, in welcher sie bezogen würden, wenn der Unterhaltspflichtige keine erwerbsmindernden Maßnahmen getroffen hätte.

Objektivierbare Umstände sind hierbei die Insolvenz eines früheren Arbeitgebers, gesundheitliche Beeinträchtigungen oder das Alter.
 
Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil OLG Saarbruecken 6 UF 114 10 vom 17.02.2011
Normen: BGB § 1578; FamFG § 238
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-11-21 wid-29 drtm-bns 2024-11-21