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Haftung der Eltern nur für eigenübliche Sorgfalt bei Teilnahme des Kindes am Straßenverkehr

Eltern haften für die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, auch wenn es um die Teilnahme des eingenen Kindes am Straßenverkehr geht.

Die Haftung der Eltern wegen Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht richtet sich nach dem Alter und dem Entwicklungsstand der Kinder und den sonstigen konkreten Umständen. Für die Beurteilung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten kommt es dabei nicht darauf an, wie die Eltern die Aufsichtspflicht über ihre Kinder ansonsten im Straßenverkehr ausüben, sondern darauf, welche Sorgfalt die Eltern ansonsten in eigenen Angelegenheiten an den Tag legen.
Danach müssen Eltern unter Umständen auch dann nicht haften, wenn sie ihr vierjähhriges Kind unter der Führung des selbst noch anleitungsbedürftigen siebenjährigen Kindes im Straßenverkehr unbeaufsichtigt lassen.
 
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil OLG Karlsruhe 1 U 186 11 vom 03.05.2012
Normen: BGB §§ 277, 1664
[bns]
 

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