E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Herausnahme des Kindes aus dem elterlichen Haushalt nur als letztes Mittel zulässig

Der Staat darf in das Erziehungsrecht der Eltern nur in Außnahmen und unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips eingreifen.

Dies gilt insbesondere, wenn das Kind aus dem Haushalt der leiblichen Eltern herausgenommen und in den Haushalt von Pflegeeltern gegeben werden soll.

Die staatliche Aufgabe ist darauf beschränkt, gegenüber dem Kind Gefahren für das Kindeswohl abzuwehren, nicht jedoch für die beste Förderung des Kindes zu sorgen. Der Statt ist verpflichtet, die Fortentwicklung bzw. Wiederherstellung der familiären Beziehung zu schützen, auch wenn andere Stellen oder Personen zur Erziehung bzw. Förderung des KIndes besser geeignet sind.
Das Gericht hat immer eine Abwägung dahingehend zu treffen, ob nicht mildere Mittel gegenüber der Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt der leiblichen Eltern bestehen. Gegebenenfalls kann das Gericht zunächst den leiblichen Eltern Hilfestellungen durch das Jugendamt anbieten, um ihre Erziehungsfähigkeit zu verbessern.
 
Oberlandeshericht Hamm, Urteil OLG Hamm 8 UF 46 11 vom 06.06.2011
Normen: BGB §§ 1632 IV, 1666, 1666 a
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-11-28 wid-29 drtm-bns 2024-11-28