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Unterhaltsleistungen an mittellose Lebenspartner steuerlich absetzbar

Wer seiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden mittellosen Partnerin Unterhalt gewährt, kann diesen in voller Höhe steuerlich geltend machen.


Geklagt hatte der jetzige Ehemann und damalige Verlobte einer mittellosen Frau, der mit dieser in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebte. In dieser Zeit gewährte er seiner mittellosen Partnerin Unterhalt, da sie selbst aufgrund seines Verdienstes keinen Anspruch auf Sozialleitungen hatte. Die hierfür angefallenen Kosten in Höhe von knapp 7.000 Euro wollte er steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Das Finanzamt hingegen beabsichtigte nur gute 2.700 Euro steuerlich zu berücksichtigen. Zur Begründung führte es aus, dass nach der Opfergrenze nur 23 % des Nettoeinkommens berücksichtigt werden könnten. Diese Auffassung teilte das Gericht nicht und sprach dem Mann eine steuerliche Geltendmachung in voller Höhe der entstandenen Kosten zu.

Demnach ist die Opfergrenze nicht anzuwenden, wenn Unterhaltszahlungen für in der Hausgemeinschaft lebende, nicht eheliche Partner geleistet werden. Denn in einem solchen Fall, in dem aufgrund der Einkünfte des einen Partners dem anderen keine Sozialleistungen gewährt werden, ist es unumgänglich, dass der verdienende Teil den Großteil der gemeinschaftlichen Kosten für Miete, Nahrung und Kleidung zu tragen hat. Entsprechend ist es gerechtfertigt, die Kosten in voller Höhe zu berücksichtigen.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH III R 23 07 vom 29.05.2008
Normen: § 33a I EStG
[bns]
 

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