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Beiordnung eines Rechtsbeistands auch im Abstammungsverfahren

Eine anwaltliche Vertretung ist in Abstammungssachen nicht vorgeschrieben.

Zwar ist eine anwaltliche Vertretung vor dem Familiengericht in Ehe- oder Folgesachen und in selbstständigen Familienstreitsachen vorgeschrieben. Abstammungssachen können hierrunter jedoch nicht gefasst werden.

Demgegenüber vertritt jedoch das OLG Celle in dem entschiedenen Fall, auch der am Abstammungsverfahren beteiligten Mutter ein Rechtsbeistand beizuordnen. Zwar handelt es sich bei dem Abstammungsverfahren nicht um ein kontradiktorisches Verfahren. Jedoch kommt dem Abstammungsverfahren existenzielle Bedeutung zu, wobei die Rechte der Mutter unmittelbar betroffen sind, wenn der in Anspruch genommene potentielle Vater seine Vaterschaft bestreitet.

Die Verbindung von zwei Verfahren, die die Abstammung von Geschwistern betreffen, ist unzulässig.
 
Oberlandesgericht Celle, Urteil OLG Celle 15 WF 230 11 vom 17.11.2011
Normen: FamFG §§ 78 II, 179
[bns]
 

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