Dass Eltern bei der Wahl des Vornamens ihres Kindes verschiedene Meinungen haben, ist wohl ganz normal. Schließlich wird sich das Kind ein Leben lang damit identifizieren. Weniger Spielraum haben Eltern dagegen bei der Wahl des Nachnamens: der Familienname der Mutter, der Familienname des Vaters oder ein aus beiden Namen gebildeter Doppelname.
Trennen sich die Eltern, kann es vorkommen, dass das Kind später in einer „neuen“ Familie als einziges Familienmitglied einen anderen Nachnamen trägt. Ob das ausreicht, um eine Namensänderung zu rechtfertigen, hatte das Verwaltungsgericht Koblenz kürzlich zu entscheiden.
In dem zu entscheidenden Fall trug das Kind einen Doppelnachnamen, der je aus dem Familiennamen von Mutter und Vater bestand. Die Eltern trennten sich kurz nach der Geburt. Die Mutter hatte das alleinige Sorgerecht und bewirkte, dass dem Vater das Umgangsrecht mit der gemeinsamen Tochter entzogen wird. Das inzwischen elfjährige Mädchen lehnte es selbst ab, den Vater zu treffen und wuchs in der Familiengemeinschaft ihrer Mutter und deren neuen Lebensgefährten und weiteren Geschwistern auf. Mit Ausnahme des neuen Partners trugen alle denselben Familiennamen.
Die Mutter des Kindes beantragte bei der Verbandsgemeinde die Änderung des Doppelnachnamens dahingehend, dass der Familienname des Vaters gestrichen werden sollte. Denn der Doppelname sei für ihre Tochter sehr unangenehm. Von Mitschülern werde sie deswegen gehänselt. Sie lehne den Namen selbst ab, wolle den Vater nicht mehr sehen und wie ihre Geschwister heißen. Die Verbandsgemeinde lehnte den Antrag auf Namensänderung ab, da kein wichtiger Grund dafür gegeben sei. Weder sei durch den Doppelnamen ein psychischer Schaden des Kindes zu erwarten noch würde es sich vom Familienbund ausgeschlossen fühlen.
Die Mutter legte gegen den Bescheid Widerspruch ein, da sich ihre Tochter sehr wohl ausgegrenzt fühle. Sie legte fachärztliche Bescheinigungen vor, die für eine Namensänderung sprachen. Die Verbandsgemeinde ließ sich davon überzeugen und genehmigte die Namensänderung. Kaum war der Disput mit der Mutter beigelegt, eröffnete der Vater des Kindes der Verwaltungsbehörde den Streit, indem er Klage gegen die Genehmigung erhob. Viele Trennungskinder hätten unterschiedliche Familiennamen und kämen damit zurecht. Außerdem spiele der Nachname für die Familienidentifikation keine Rolle, da sich seine Tochter schon aufgrund ihres Aussehens von den anderen Familienmitgliedern unterscheide.
Das Verwaltungsgericht Koblenz gab dem Vater recht. Grundsätzlich dürfe der Familienname nur zum Wohle des Kindes geändert werden. Dass der Tochter die Namensverschiedenheit zu den Geschwistern unangenehm ist, sei altersbedingt. Man könne nicht jeden Konflikt eines Kindes vermeiden. Schwerwiegende Nachteile gäbe es durch die Beibehaltung des Doppelnachnamens jedenfalls nicht. Im Gegenteil: Die Beibehaltung des Namensbandes zwischen Vater und Tochter sei später für die Persönlichkeitsentwicklung des Mädchens förderlich. Ein Kind würde seinen Nachnamen irgendwann nicht mehr nur der Familie zuordnen, sondern als Teil der eigenen Persönlichkeit betrachten.
Der Gesetzgeber misst dem Namensband zwischen einem Kind und seinem nicht sorgeberechtigten Elternteil einen hohen Wert zu. Ein Doppelnachname kann daher nur geändert werden, wenn die Beibehaltung des Nachnamens zu einem schwerwiegenden Nachteil für das Kind führt. Andersherum kann die Namensänderung so vorteilhaft für das Kind sein, dass die Beibehaltung des Doppelnamens unzumutbar wird.
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