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20.07.2017

Ehe für alle: Das Kind zweier verheirateter Frauen. Was ist mit dem leiblichen Vater?

Da ist sie nun, die Ehe für alle. Ein schönes Zeichen dafür, dass man in Deutschland in einer toleranten Gesellschaft lebt. Die Sukzessiv-Adoption wird nun ein Ende haben, so viel ist klar.

Aber andere Fragen des Familienrechts kamen bisher in der Diskussion zu kurz: Wie sieht es rechtlich mit Kindern aus, die z. B. in einer Ehe von zwei Frauen geboren werden? Sind hier die beiden Frauen automatisch die Eltern? Muss die nicht-leibliche Mutter Unterhalt zahlen? Welche Rechte hat der leibliche Vater? Und hat das Kind ein Recht darauf, zu erfahren, von welchem Mann es abstammt?

Wer sind eigentlich rechtlich die Eltern eines Kindes?

Rechtlich gesehen ist Mutter eines Kindes die Frau, die das Kind zu Welt gebracht hat. So viel ist klar und das ist eindeutig, so steht es im Gesetz.

Im Gesetz (BGB) steht aber auch, wer Vater eines Kindes ist: Vater eines Kindes ist u. a. der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Bekommt eine Frau, während sie verheiratet ist, ein Kind, ist automatisch ihr Ehemann der rechtliche Vater des Kindes – NICHT der biologische Vater. In einer Ehe geborene Kinder sind damit die Verwandten ersten Grades der Ehepartner und diese zwei Personen sind – rein rechtlich! – ihre Eltern.

Den Ehemann bzw. rechtlichen Vater treffen damit alle Rechte und Pflichten eines Vaters in Bezug auf das „außereheliche Kind“ seiner Frau: Das Recht auf Umgang (Sorgerecht), aber auch die Unterhaltspflicht. Der biologische Vater ist rechtlich betrachtet erst einmal außen vor, wenn Mutter und rechtlicher Vater ihm nicht freiwillig Rechte zugestehen.

Wie nun bei zwei Müttern?

An dieser Situation ändert sich nun auch bei einer Ehe von zwei Frauen eigentlich nichts. Mutter ist nach wie vor die Frau, die das Kind zur Welt bringt. Biologischer Vater ist der Mann, von dem das Kind biologisch abstammt.

Allein die rechtliche Rolle und Bezeichnung der „zweiten Mutter“ ist derzeit noch unklar. Ebenso ist unklar, ob die Regelungen, die bisher nur für Ehen zwischen Mann und Frau galten, künftig vollständig auch auf zwei Frauen angewendet werden.

Ändert man aber nichts am System „Ein in einer Ehe geborenes Kind ist automatisch das Kind der Eheleute“, sollte gesetzlich festgelegt werden, dass in einer Ehe aus zwei Frauen die „nicht-leibliche Mutter“ des Kindes (Ehefrau der leiblichen Mutter) die absolut gleichen Rechte und Pflichten treffen wie einen Ehemann. Die nicht-leibliche Mutter muss damit in einer gleichgeschlechtlichen Ehe ohne Weiteres sorgeberechtigt sein, aber auch unterhaltspflichtig.

Nur so kann echte Gleichstellung erreicht werden. Und damit gibt es meiner Meinung nach auch nur eine Antwort auf die Frage, ob in einer solchen Situation auch ein Anspruch des biologischen Vaters oder des Kindes (!) auf Klärung der leiblichen Abstammung bestehen soll (1598a BGB): Unbedingt! Denn die „Gleichheit für alle“ muss an dieser Stelle konsequent in allen Rechten und Pflichten der Eheleute und Eltern fortführen.

Fazit

Im Familienrecht ist – vor allem bei der Ehe zwischen zwei Frauen – im Zusammenhang mit der Ehe für alle noch lange nicht alles bei der Situation von Kindern und leiblichen, außerehelichen Vätern klar. Der Gesetzgeber ist noch in der Pflicht, sinnvolle Regelungen zu finden, die den Interessen ALLER Beteiligten gerecht werden: den Interessen der Kinder, aber auch – wie ohnehin schon bisher mehr als nötig! – den Interessen von außerehelichen, leiblichen Vätern, die ihre Vaterpflichten und ihr Vaterrecht ernst nehmen wollen.

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