Ist das Ergebnis einer Affäre mit einer verheirateten Frau ein Kind, bringt das für den möglichen Vater des außerehelichen Kindes einige rechtliche Probleme mit sich, wenn er Kontakt zu dem Kind haben will und die Mutter damit nicht einverstanden ist. Denn schon die Klärung der Vaterschaft ist nicht ganz einfach. Und auch Umgang mit dem Kind einzufordern, ist nicht ganz einfach, aber möglich.
Wer Vater eines Kindes ist, ist in Deutschland gesetzlich geregelt. Allerdings ist der leibliche Vater nicht immer zugleich der rechtliche Vater. Das gilt zum Beispiel, wenn die Mutter des Kindes mit einem Mann verheiratet ist, der Ehemann aber nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Denn laut BGB ist grundsätzlich der Mann der (rechtliche) Vater eines Kindes, mit dem die Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist. Ist er nicht zugleich der leibliche Vater, fallen rechtliche und leibliche Vaterschaft also auseinander.
Der leibliche Vater hat – in einer solchen Situation wie gerade geschildert – im Unterschied zum rechtlichen Vater in der Tat zunächst keine Rechte gegenüber seinem Kind. Er muss zwar auch keinen Unterhalt bezahlen und ist nicht zur „elterlichen Sorge“ verpflichtet. Er hat aber grundsätzlich auch kein Umgangsrecht mit dem Kind.
In einem solchen Falle helfen nur rechtliche Schritte, um Klarheit über die Vaterschaft zu bekommen und das Kind ggfs. sehen zu dürfen: Im ersten Schritt muss die Vaterschaft mit einer Abstammungsuntersuchung gerichtlich geklärt werden. Kommt dabei heraus, dass tatsächlich eine Vaterschaft besteht, kann der leibliche Vater auch den Umgang in einigen Fällen einklagen.
Dass eine verheiratete Frau, die nicht von ihrem Ehemann ein Kind bekommen hat, einer Abstammungsuntersuchung nicht zustimmt, ist nachvollziehbar. Allerdings hat natürlich der potenzielle leibliche Vater ein erhebliches Interesse daran, zu erfahren, ob er ein leibliches Kind hat oder nicht. Aus diesem Grund urteilte das OLG Oldenburg (Az. 13 WF 14/17), dass die Mutter eines Kindes, das möglicherweise aus einer außerehelichen Affäre stammte, die Abstammungsuntersuchung dulden muss. Denn nur so kann die Vaterschaft endgültig geklärt werden und dem Ehemann war die Gesamtsituation ohnehin bekannt. Die Abstammungsuntersuchung und die damit verbundenen Folgen konnte in diesem Fall also nicht erheblich mehr Unruhe in die Ehe tragen als ohnehin schon.
Hat die Abstammungsuntersuchung Klarheit gebracht, dass das Kind aus der Affäre entstanden ist, kann der leibliche Vater tatsächlich Umgang mit dem Kind einfordern. Die Voraussetzungen dafür sind im BGB geregelt, sind aber in der Tat recht streng. In erster Linie muss der Umgang mit dem leiblichen Vater auch dem Kindeswohl dienen und der leibliche Vater ernsthaftes Interesse an dem Kind zeigen. Nur wenn das der Fall ist, besteht eine realistische Chance, den Umgang mit dem eigenen Kind nach § 1686a BGB wirklich gerichtlich durchsetzen zu können.
Wer glaubt, in einer Affäre mit einer verheirateten Frau ein Kind gezeugt zu haben, und wissen will, ob die Vermutung zutrifft, muss mit einer Abstammungsuntersuchung klären, ob die biologische Vaterschaft wirklich besteht. Das ist unter Umständen auch gegen den Willen der leiblichen Mutter möglich. Erst wenn die Vaterschaft feststeht, kann der leibliche Vater versuchen, sein Umgangsrecht gerichtlich durchzusetzen.
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